Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 wurde D.________ wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 1174 f.). Während dieser Probezeit beging D.________ weitere Delikte, so machte er sich unter anderem wegen Raubes, Diebstahls und Beschimpfung strafbar. Der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf der D.________ mit erwähntem Urteil vom 1. Mai 2018 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft (E. 5 oben).