Wie unter Erwägung 13.2 dargetan, ist deshalb die Grundstrafe aus dem früheren Urteil (25 TS) aufgrund der Einzelstrafe für die neu beurteilte Beschimpfung (10 TS) angemessen zu erhöhen, was bei einer Asperation des neuen Delikts im Umfang von vier Fünfteln bzw. 8 Tagessätzen eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen ergibt. Der verhältnismässig hohe Asperationsfaktor von vier Fünfteln trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorliegenden Taten – wie sich unter Erwägung 14.3.5 unten zeigen wird – zum Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom