987). Die dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 zugrundeliegende Widerhandlung gegen das AIG wiegt schwerer als das vorliegend zu beurteilende Delikt. Wie unter Erwägung 13.2 dargetan, ist deshalb die Grundstrafe aus dem früheren Urteil (25 TS) aufgrund der Einzelstrafe für die neu beurteilte Beschimpfung (10 TS) angemessen zu erhöhen, was bei einer Asperation des neuen Delikts im Umfang von vier Fünfteln bzw. 8 Tagessätzen eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen ergibt.