Weil die Beschimpfung ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wird, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. September 2020 zu bilden. Das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020, mit welchem D.________ erneut zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (pag. 1174 f.), ist bei der Zusatzstrafenbildung hingegen unbeachtlich, zumal – anders als die Vorinstanz erwog – keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe gebildet werden kann (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 987).