14.3.3 Zusatzstrafe D.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2020 wegen einer Widerhandlung gegen das AIG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt (pag. 1174 f.). Die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung beging D.________ am 22. April 2020, mithin vor dem vorgenannten Ersturteil, womit ein Fall (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz vorliegt (Art. 49 Abs. 2 StGB). Weil die Beschimpfung ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wird, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. September 2020 zu bilden.