Letzteres wirkt sich strafmindernd aus. Im Ergebnis heben sich die straferhöhenden Umstände – die fortwährende Delinquenz während laufendem Verfahren – und der strafmindernde Umstand – das Geständnis – wie die Vorinstanz zurecht erwog aber auf, weshalb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu werten sind (zum Ganzen S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 985 f.). Damit bleibt es bei der gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 14.3.3 Zusatzstrafe D.___