_ den Polizisten H.________ in Anwesenheit weiterer Personen als «Rassisten», was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – ohne Weiteres vergleichbar ist mit dem Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 985). D.________ handelte direktvorsätzlich und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. In Würdigung dieser Umstände und verglichen mit dem Strafrahmen wiegt das Tatverschulden leicht.