Insgesamt bleibt es – aufgrund des Verschlechterungsverbots – bei dem von der Vorinstanz gewährten Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die Probezeit wird wie in erster Instanz auf drei Jahre festgesetzt. Die von D.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 14.3 Geldstrafe für die Beschimpfung 14.3.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, a.a.O., N 1 zu Art. 177 StGB und N 5 ff.