Im Weiteren sei im Sinne der Mischrechnung mit einzubeziehen, dass die nachfolgend auszufällende Geldstrafe unbedingt ausgesprochen und zusätzlich eine bedingte Strafe widerrufen werde. In Würdigung all dieser Umstände sei D.________ eine allerletzte Chance zu gewähren und entsprechend keine ungünstige Legalprognose zu stellen, womit der Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt ausgesprochen werden könne. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen (zum Ganzen S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 984 f.).