Seit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Dezember 2020 seien schliesslich keine weiteren Straftaten mehr bekannt, weshalb insgesamt davon 38 auszugehen sei, dass D.________ aus der Untersuchungshaft anlässlich des vorliegenden Verfahrens gelernt und die im Dezember 2020 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe Eindruck gemacht habe. Im Weiteren sei im Sinne der Mischrechnung mit einzubeziehen, dass die nachfolgend auszufällende Geldstrafe unbedingt ausgesprochen und zusätzlich eine bedingte Strafe widerrufen werde.