Gemäss den Aussagen D.________'s in der Hauptverhandlung habe es bezüglich der AIG- Widerhandlungen zudem diverse Unklarheiten oder Missverständnisse gegeben. Seit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Dezember 2020 seien schliesslich keine weiteren Straftaten mehr bekannt, weshalb insgesamt davon 38 auszugehen sei, dass D.________ aus der Untersuchungshaft anlässlich des vorliegenden Verfahrens gelernt und die im Dezember 2020 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe Eindruck gemacht habe.