Die Vorinstanz erwog, die Vorstrafe sei einschlägig und die bisher gegen D.________ bedingt wie auch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen hätten ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten, weshalb fragwürdig sei, ob eine günstige Prognose vorliege. Indessen sei festzustellen, dass D.________ seit November 2019 keine Gewaltdelikte mehr begangen habe, sondern nur noch Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das AIG (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) erfolgt seien.