Die Vorinstanz gewährte D.________ den bedingten Strafvollzug, obschon er wegen Raufhandels vorbestraft ist und während laufendem Verfahren wie erwähnt einmal wegen Raufhandels und dreimal wegen Widerhandlungen gegen das AIG (pag. 1174 f.) verurteilt wurde, was bei der Prognosestellung berücksichtigt werden muss. Die Vorinstanz erwog, die Vorstrafe sei einschlägig und die bisher gegen D.________ bedingt wie auch unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen hätten ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten, weshalb fragwürdig sei, ob eine günstige Prognose vorliege.