Anrechnung Haft Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 984). Die Vorinstanz gewährte D.______