Weil die Kammer vorliegend – wie unter Erwägung 5 festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 darstellt. 14.2.6 Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Haft Gemäss Art.