13.2 dargetan wurde – nicht die ganze Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen, sondern die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Konkret bedeutet dies, dass die Grundfreiheitsstrafe von 40 Tagen nicht im Umfang von praxisgemäss zwei Dritteln, sondern angesichts dessen, dass es sich dabei bereits um eine asperierte Strafe handelt, im Umfang von drei Vierteln bzw. von 30 Tagen zu berücksichtigen und zur Strafe für den Raub und den Diebstahl