Anschliessend ist – wie unter Erwägung 13.2 dargetan wurde – nicht die ganze Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen, sondern die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen.