Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegen die heute zu beurteilenden Delikte schwerer als die mit dem früheren Urteil abgeurteilten Taten (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 983). Zu den 20 Monaten und 10 Tagen 37 für den Raub und den Diebstahl ist somit ein angemessener Teil der früheren Strafe (Grundstrafe: 40 Tage FS) hinzuzurechnen. Anschliessend ist – wie unter Erwägung