Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Raub und Diebstahl) beging er am 2. August 2019, mithin vor dem vorgenannten Ersturteil, womit ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. Weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Dezember 2020 zu bilden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegen die heute zu beurteilenden Delikte schwerer als die mit dem früheren Urteil abgeurteilten Taten (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;