Verschlechterungsverbot D.________ wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt (pag. 1174 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Raub und Diebstahl) beging er am 2. August 2019, mithin vor dem vorgenannten Ersturteil, womit ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt.