Er sei betrunken gewesen und habe keine Ahnung, was geschehen sei. E.________ und der Straf- und Zivilkläger hätten zusammen «ein Geschäft gehandelt», er habe damit nichts zu tun gehabt. Er sei den anderen hinterher gelaufen, bis an den Ort, wo die Schlägerei geschehen sei. Er habe nicht auf seinen Beinen stehen können. Jemand resp. sein Kollege habe ihm wohl etwas ins Getränk gemischt, er sei fast bewusstlos gewesen (zum Ganzen pag. 1192 f. Z. 3 ff.). Zusammenfassend führt die fortwährende Delinquenz D.________'s während laufendem Verfahren zu einer Straferhöhung. Strafempfindlichkeit