Ernsthafte Reue und Einsicht kann bei ihm aber dennoch nicht ausgemacht werden. In der Berufungsverhandlung erklärte er auf Frage, weshalb er gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel habe ergreifen lassen (pag. 1191 Z. 45): «Ich bin nicht einverstanden, weil ich nicht genau weiss, was «dort» geschehen ist». Auf Vorhalt, dass er den Schuldspruch wegen Diebstahls akzeptiert habe und auf Frage, weshalb er anschliessend noch einmal zum Straf- und Zivilkläger zurückgekehrt sei, beteuerte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen. Er sei betrunken gewesen und habe keine Ahnung, was geschehen sei.