Diese Ausführungen sind grundsätzlich korrekt. Präzisiert sei, dass sich D.________ während des laufenden Strafverfahrens nicht nur wegen Raufhandels erneut schuldig machte, sondern zusätzlich dreimal wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) verurteilt wurde (pag. 1174 f.). D.________ akzeptierte die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme desselben wegen Raubes (E. 5 oben). Ernsthafte Reue und Einsicht kann bei ihm aber dennoch nicht ausgemacht werden.