D.________ ist des Weiteren nicht geständig. Das Aussageverhalten von D.________ hinterliess allgemein den Eindruck, dass er alles bestreiten wollte, was bestritten werden konnte bzw. unglaubhafte Erklärungen lieferte. Er war nicht sehr kooperativ und hat mit seinem Aussageverhalten die Strafuntersuchung nicht erleichtert. Das darf ihm aber nicht angelastet werden. Es kann ihm jedoch unter diesen Umständen auch kein «Geständnisrabatt» gewährt werden (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 24). Dieser Aspekt ist entsprechend neutral zu werten. 36