Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich demgegenüber straferhöhend aus, da D.________ während des Strafverfahrens mehrfach erneut delinquiert hat, so hat er sich unter anderem erneut des Raufhandels schuldig gemacht (vgl. pag. 837). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hat sich D.________ korrekt verhalten, was jedoch auch von ihm erwartet werden darf. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren nach dem Gesagten straferhöhend zu berücksichtigen.