Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt weder zu Lasten noch zu Gunsten von D.________ aus. Seine Vorstrafe wegen Raufhandels fällt – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – indessen negativ ins Gewicht und hat eine Straferhöhung zur Folge. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten D.________'s nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 982 f.): Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich demgegenüber straferhöhend aus, da D.___