D.________ weist in Bezug auf Gewaltdelikte eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er am 01.05.2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Raufhandels, begangen am 20.01.2018, verurteilt. D.________ zeigte sich von dieser Verurteilung offensichtlich unbeeindruckt, was die erneute Delinquenz nach rechtskräftigem Urteil belegt. Die Vorstrafe von D.________ wirkt sich straferhöhend aus. Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt ist anzumerken, dass D.________ nicht verheiratet war, keine Kinder hat und soweit bekannt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.