Weiter gingen D.________ und E.________ anders als der Täter im Referenzsachverhalt mindestens zu zweit gegen den Straf- und Zivilkläger vor (zum Ganzen S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 981). D.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und den Diebstahl unterlassen können. All dies ist neutral zu werten Gesamthaft wiegt das Tatverschulden aus den genannten Gründen minimal geringer als dasjenige gemäss Referenzsachverhalt und ist als leicht zu qualifizieren. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen verschuldensangemessen.