Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist wie die Vorinstanz zurecht erwog somit geringfügiger als im Referenzsachverhalt. Auch die konkreten Umstände unterscheiden sich von denjenigen gemäss Referenzsachverhalt. Beim Straf- und Zivilkläger handelte es sich im Gegensatz zum Opfer im Referenzsachverhalt – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht um eine D.________ und E.________ klar unterlegene betagte Frau, sondern um einen kräftigen Mann, der D.________ und E.________ zuvor Tabletten verkaufen wollte. Weiter gingen D._____