sen. Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe D.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts D.________ hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, nach dem Diebstahl nochmals zum Straf- und Zivilkläger zurückzukehren und diesem gemeinsam mit E.________ das Mobiltelefon zu entwenden. Dies wirkt sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten aus, sondern ist neutral zu berücksichtigen. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. Fazit Tatverschulden