Fazit In Würdigung all dieser Umstände und verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden D.________'s mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemes-