__ – mithin zu dritt – zum Straf- und Zivilkläger zurück, nachdem sie diesem bereits Tabletten entwendet hatten. Danach wirkten sie mindestens zu zweit mit Gewalt auf den Straf- und Zivilkläger ein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wandten sie erhebliche Gewalt an und offenbarten dadurch eine beachtliche kriminelle Energie, zumal sie dem Straf- und Zivilkläger unter anderem an den Kopf schlugen und ihn auch schlugen sowie traten, als er bereits am Boden lag. Fazit In Würdigung all dieser Umstände und verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden D.________'s mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht.