Mit den Tritten und Schlägen fügten D.________ und E.________ dem Straf- und Zivilkläger vor allem Hautunterblutungen und Schürfungen zu, wobei es sich um vergleichsweise leichte Verletzungen handelt. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens von D.________ und E.________ zeichnet sich zwar nicht durch ein besonders planmässiges Handeln aus, ist angesichts der Gesamtumstände aber als dreist, rücksichtslos und verwerflich zu bezeichnen. D.________ und E.________ begaben sich zusammen mit L.________ – mithin zu dritt – zum Straf- und Zivilkläger zurück, nachdem sie diesem bereits Tabletten entwendet hatten.