und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten. D.________ und E.________ erbeuteten demnach «einzig» das Samsung Note 8 des Straf- und Zivilklägers. Das Deliktsgut fiel, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, 33 wert- und mengenmässig gering aus (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 980). Letzteres ist indessen dem Zufall geschuldet, zumal D.________ und E.________ wohl mehr erbeuten wollten. Mit den Tritten und Schlägen fügten D._____