daher aller Voraussicht nach nicht genügend beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuschrecken und ist aus spezialpräventiven Gründen eine ungeeignete Sanktion. Ferner könnte eine Geldstrafe aufgrund der auszusprechenden Landesverweisung (E. 19 unten) kaum vollzogen werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind somit erfüllt. Für den Raub und den Diebstahl ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 (E. 14.2 unten).