aus nichtigem Grund und völlig unvermittelt gegen den Straf- und Zivilkläger vorging. Des Weiteren gestand D.________ den Diebstahl – wie sich unter Erwägung 14.2.4 zeigen wird – vor der Vorinstanz nicht ein. Auch wenn er den erstinstanzlichen Schuldspruch in der Folge akzeptierte, kann nicht von aufrichtiger Reue und Einsicht gesprochen werden. Eine Geldstrafe würde D.________ daher aller Voraussicht nach nicht genügend beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuschrecken und ist aus spezialpräventiven Gründen eine ungeeignete Sanktion.