32 Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor. Für den Raub kann nur eine Freiheits- und für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe ausgefällt werden. Der Diebstahl ist mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Die Kammer erachtet für den Diebstahl wie die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Ausschlaggebend dafür sind primär die Vorstrafe D.________'s (pag. 1174 f.) und der Umstand, dass D.________ gemeinsam mit E.________ (und L.________) aus nichtigem Grund und völlig unvermittelt gegen den Straf- und Zivilkläger vorging.