StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Zusätzlich sind für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), und Beschimpfung, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB), die Strafen neu festzusetzen.