31 fe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (zum Ganzen BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.