wobei E.________ das Mobiltelefon aus der Hosentasche des Straf- und Zivilklägers und D.________ das Portemonnaie aus derselben behändigte. Anschliessend schlugen und traten D.________ und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten, das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers indessen auf dem Boden zurückliessen. D.________ und E.________ wirkten mit anderen Worten wie vorgestellt zusammen und nahmen das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers mit, womit auch der subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/