12. Subsumtion Die Wegnahme des Mobiltelefons des Straf- und Zivilklägers durch die gemeinschaftliche Gewalteinwirkung D.________'s und E.________'s auf diesen ist objektiv als Raub zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass D.________ und E.________ im Wissen, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, zum Strafund Zivilkläger zurückgingen, um diesem mehr Tabletten/Sachen wegzunehmen. Als es tatsächlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, wirkten D.________ und E.________ zusammen, um den körperlichen Widerstand des Straf- und Zivilklägers zu überwinden, wobei E._____