Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen FORSTER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. A. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt.