In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung 29 oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen FORSTER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. A. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB).