11. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 968 f.).