und E.________ noch einige Male auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein, ehe sie mit dem behändigten Mobiltelefon davonrannten und das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers auf dem Boden zurückliessen. Dass D.________ und E.________ nicht wie ursprünglich geplant mehr Tabletten, sondern das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers behändigen konnten, ist wie bei einem Einbruch in ein Haus, bei dem es darum geht, noch unbekannte Wertsachen zu ergattern, unerheblich.