Entscheidend ist, dass D.________ und E.________ trotz der nunmehr tatsächlich eingetretenen Komplikation (Gegenwehr des Straf- und Zivilklägers) nicht von ihrem Plan – dem Straf- und Zivilkläger mehr Tabletten zu nehmen – abkamen und diesen weiterhin umzusetzen versuchten, indem E.________ D.________ sofort zu Hilfe eilte, den Straf- und Zivilkläger mindestens zweimal mit der Faust an den Kopf schlug, ihm in den Rücken trat und sein Mobiltelefon aus der Hosentasche zog, während D.________ das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers in dessen Hosentasche behändigte. Anschliessend schlugen und traten D.________ und E.________