28 Indem sie dennoch zum Straf- und Zivilkläger zurückkehrten, waren sie sich bewusst, dass sich dieser womöglich gegen sie zur Wehr setzen wird und sie folglich tätlich gegen ihn werden müssen, um ihm weitere Tabletten wegzunehmen. Als D.________ und E.________ (sowie L.________) beim Straf- und Zivilkläger zurück waren, kam es denn auch zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und D.________. Ob der erste Schlag durch D.________ oder den Straf- und Zivilkläger ausgeübt wurde, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass D.________ und E.____