Ausserdem ist in Bezug auf die Beurteilung des Verhaltens E.________'s und D.________'s unerheblich, ob L.________'s Angaben in Bezug auf seinen Tatbeitrag als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet werden und davon ausgegangen wird, ob auch er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat oder nicht. Betreffend die Verletzungen des Straf- und Zivilkläger erwog die Vorinstanz schliesslich Folgendes: Die in der Anklageschrift gestützt auf den Bericht des IRM-Arztes aufgeführten Verletzungen von C.________ decken sich – wie hiervor bereits erwähnt – mit den tatnächsten Fotodokumentationen vom 02.05.2019 (pag.