Diese Ansicht der Vorinstanz teilt die Kammer wie erwähnt nicht, was angesichts dessen, dass ein allfälliger Tatbeitrag L.________'s vorliegend nicht zu beurteilen ist, jedoch irrelevant ist. Ausserdem ist in Bezug auf die Beurteilung des Verhaltens E.________'s und D.________'s unerheblich, ob L.________'s Angaben in Bezug auf seinen Tatbeitrag als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet werden und davon ausgegangen wird, ob auch er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat oder nicht.