und E.________) stimmen auch mit den Aussagen der anderen Beteiligten überein. Des Weiteren deckt sich der geschilderte Schlag von E.________ gegen den Kopf von C.________ einerseits mit den Aussagen von C.________ und von E.________ selbst, als auch mit der auf den Fotos ersichtlichen Verletzung im Kopfbereich (rechtes Ohr). Somit erachtet das Gericht seine Aussagen als sehr glaubhaft, weil er das Geschehen – soweit er dieses mitbekommen hat – aus kurzer Distanz (ca. 4,5 m) beobachten konnte.